§ 24 RKEG Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

(Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von § 23 die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheids die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt. (Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von Paragraph 23, die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheids die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

(Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von § 23 die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheids die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt. (Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von Paragraph 23, die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheids die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt.

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