§ 38 WTBG 2017 Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung für die mündliche Teilprüfung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer über die bestandenen Fachgebiete auszustellen, wenn er nur ein einzelnes Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden undvon allen Prüfungskommissären desMitgliedern der zuletzt tätig gewordenen PrüfungsausschussesPrüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden undvon allen Prüfungskommissären desMitgliedern der zuletzt tätig gewordenen PrüfungsausschussesPrüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung für die mündliche Teilprüfung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer über die bestandenen Fachgebiete auszustellen, wenn er nur ein einzelnes Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden undvon allen Prüfungskommissären desMitgliedern der zuletzt tätig gewordenen PrüfungsausschussesPrüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden undvon allen Prüfungskommissären desMitgliedern der zuletzt tätig gewordenen PrüfungsausschussesPrüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.

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