§ 85 BHV 2013 Kosten- und Leistungsrechnung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013, Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013,

  1. 1.Ziffer einsdie an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
  2. 2.Ziffer 2die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
  3. 3.Ziffer 3die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013, Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013,

  1. 1.Ziffer einsdie an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
  2. 2.Ziffer 2die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
  3. 3.Ziffer 3die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.

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