§ 47 LVR 2014 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2017 bis 31.12.9999
Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung
  1. (1)Absatz eins,Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 47 LVR 2014 seit 14.03.2017 weggefallen.

Stand vor dem 14.03.2017

In Kraft vom 11.12.2014 bis 14.03.2017
Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung
  1. (1)Absatz eins,Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 47 LVR 2014 seit 14.03.2017 weggefallen.

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