§ 92 WTBG 2017 Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 90 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 96 Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 90, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 9 vorliegen.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz 9, vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 90 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 96 Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 90, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 9 vorliegen.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz 9, vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten