§ 59 WTBG 2017 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in Paragraph 56, Absatz eins, aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 60,die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 60,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 61,das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 61,,
    3. 3.Ziffer 3ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. 4.Ziffer 4eine Firma gemäß § 62,eine Firma gemäß Paragraph 62,,
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafter gemäß § 63,Gesellschafter gemäß Paragraph 63,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsBei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    3. 3.Ziffer 3bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß § 60 Abs. 1 ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Abs. 1 gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Absatz eins, gilt Paragraph 52, Absatz 2, entsprechend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in Paragraph 56, Absatz eins, aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 60,die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 60,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 61,das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 61,,
    3. 3.Ziffer 3ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. 4.Ziffer 4eine Firma gemäß § 62,eine Firma gemäß Paragraph 62,,
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafter gemäß § 63,Gesellschafter gemäß Paragraph 63,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsBei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    3. 3.Ziffer 3bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
      1. a)Litera aeine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
      2. b)Litera beine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß § 60 Abs. 1 ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Abs. 1 gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Absatz eins, gilt Paragraph 52, Absatz 2, entsprechend.

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