§ 2 LF-VGÜ

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. 2.Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. 3.Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen;
    4. 4.Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen;
    5. 5.Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. 6.Ziffer 6Chrom-VI-Verbindungen;
    7. 7.Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. 8.Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen;
    9. 9.Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);
    10. 10.Ziffer 10Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. 11.Ziffer 11Schweißrauch;
    12. 12.Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. 13.Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. 14.Ziffer 14Benzol;
    15. 15.Ziffer 15Toluol;
    16. 16.Ziffer 16Xylole;
    17. 17.Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
    18. 18.Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. 19.Ziffer 19Dimethylformamid;
    20. 20.Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. 21.Ziffer 21Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
    22. 22.Ziffer 22Phosphorsäureester;
    23. 23.Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. 24.Ziffer 24Isocyanate.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 187, und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oderArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 20202024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 20202024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2024, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  4. (4)Absatz 4,Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wennUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Absatz 3, Ziffer eins, Absatz eins, ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird unddie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Absatz 5, nachgewiesen wird und
    2. 2.Ziffer 2die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 187, und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.06.2024 bis 02.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. 2.Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. 3.Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen;
    4. 4.Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen;
    5. 5.Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. 6.Ziffer 6Chrom-VI-Verbindungen;
    7. 7.Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. 8.Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen;
    9. 9.Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);
    10. 10.Ziffer 10Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. 11.Ziffer 11Schweißrauch;
    12. 12.Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. 13.Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. 14.Ziffer 14Benzol;
    15. 15.Ziffer 15Toluol;
    16. 16.Ziffer 16Xylole;
    17. 17.Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
    18. 18.Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. 19.Ziffer 19Dimethylformamid;
    20. 20.Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. 21.Ziffer 21Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
    22. 22.Ziffer 22Phosphorsäureester;
    23. 23.Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. 24.Ziffer 24Isocyanate.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 187, und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 187, und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oderArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 20202024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 20202024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2024, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  4. (4)Absatz 4,Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wennUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Absatz 3, Ziffer eins, Absatz eins, ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird unddie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Absatz 5, nachgewiesen wird und
    2. 2.Ziffer 2die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 187, und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

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