§ 116 BHV 2013 Zahlungswirksamkeit

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
  3. 3.Ziffer 3Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
  4. 4.Ziffer 4Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
  5. 5.Ziffer 5Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
  6. 6.Ziffer 6Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
  7. 7.Ziffer 7Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
  8. 8.Ziffer 8in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
  3. 3.Ziffer 3Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
  4. 4.Ziffer 4Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
  5. 5.Ziffer 5Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
  6. 6.Ziffer 6Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
  7. 7.Ziffer 7Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
  8. 8.Ziffer 8in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.

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