§ 183 WTBG 2017 Datenschutz

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermittelnermächtigt, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen vonpersonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes 2000(DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigtzu verarbeiten, als dies eine wesentliche Voraussetzung zurder Erfüllung der ihrihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben darstelltdient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermittelnermächtigt, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen vonpersonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes 2000(DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigtzu verarbeiten, als dies eine wesentliche Voraussetzung zurder Erfüllung der ihrihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben darstelltdient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 24.05.2018

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermittelnermächtigt, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen vonpersonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes 2000(DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigtzu verarbeiten, als dies eine wesentliche Voraussetzung zurder Erfüllung der ihrihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben darstelltdient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermittelnermächtigt, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen vonpersonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes 2000(DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigtzu verarbeiten, als dies eine wesentliche Voraussetzung zurder Erfüllung der ihrihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben darstelltdient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

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