§ 114 WTBG 2017 Verwertung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Fortführungsrecht

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 116, oder
  2. 2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 117, oder
  3. 3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 118,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Fortführungsrecht

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 116, oder
  2. 2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 117, oder
  3. 3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 118,

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