§ 154 WTBG 2017 Präsident

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 152, Absatz 3, fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. 3.Ziffer 3die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 152, Absatz 3, fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. 3.Ziffer 3die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

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