§ 202 WTBG 2017 Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
  2. (2)Absatz 2,Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
  2. (2)Absatz 2,Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

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