§ 45 LVR 2014 Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

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