Anl. 3 LVR 2014

Luftverkehrsregeln 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 15.03.2017 bis 27.03.2019
  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

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