§ 24 BHV 2013 Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Grund des § 11 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (§ 11 Abs. 2 BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.
  3. (3)Absatz 3,Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (§ 11 BHG 2013) mitzubesorgen.Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (Paragraph 11, BHG 2013) mitzubesorgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt. Die Wirtschaftsstelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.
  5. (5)Absatz 5,Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach § 11 Abs. 2 BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und – sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt – in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und – sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt – in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Zur Einleitung der nach § 70 Abs. 3 BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.Zur Einleitung der nach Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Art der Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstellen kann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien geregelt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Grund des § 11 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (§ 11 Abs. 2 BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.
  3. (3)Absatz 3,Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (§ 11 BHG 2013) mitzubesorgen.Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (Paragraph 11, BHG 2013) mitzubesorgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt. Die Wirtschaftsstelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.
  5. (5)Absatz 5,Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach § 11 Abs. 2 BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und – sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt – in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und – sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt – in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Zur Einleitung der nach § 70 Abs. 3 BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.Zur Einleitung der nach Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Art der Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstellen kann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien geregelt werden.

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