§ 79 BHV 2013 Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
  3. (3)Absatz 3,Als Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 sind anzusehen:Als Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, sind anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsgerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
    2. 2.Ziffer 2von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
    3. 3.Ziffer 3Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
  4. (4)Absatz 4,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies
    1. 1.Ziffer einsder voraussichtliche Zahlungsbetrag
    2. 2.Ziffer 2drohende Zinsen sowie
    3. 3.Ziffer 3Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
  5. (5)Absatz 5,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
  6. (6)Absatz 6,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
  3. (3)Absatz 3,Als Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 sind anzusehen:Als Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, sind anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsgerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
    2. 2.Ziffer 2von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
    3. 3.Ziffer 3Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
  4. (4)Absatz 4,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies
    1. 1.Ziffer einsder voraussichtliche Zahlungsbetrag
    2. 2.Ziffer 2drohende Zinsen sowie
    3. 3.Ziffer 3Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
  5. (5)Absatz 5,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
  6. (6)Absatz 6,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.

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