§ 8 KGRG Befristete Maßnahmen

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen. Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen. Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen.

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