§ 39 BHV 2013 Verrechnungskreise

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 HauptverrechnungskreiseIm HV-System sind nach den Paragraphen 95 bis 97 sowie dem Paragraph 108, BHG 2013 Hauptverrechnungskreise
    1. 1.Ziffer einsfür die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
    2. 2.Ziffer 2für die Finanzierungsrechnung,
    3. 3.Ziffer 3für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und
    4. 4.Ziffer 4für die Kosten- und Leistungsrechnung
    einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach § 4 Abs. 11 festgelegten Anzahl einzurichten.einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach Paragraph 4, Absatz 11, festgelegten Anzahl einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Absatz eins, zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anlagenbuchführung,
    2. 2.Ziffer 2die Debitorenbuchführung,
    3. 3.Ziffer 3die Kreditorenbuchführung,
    4. 4.Ziffer 4die Personalverrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabenverrechnung und
    6. 6.Ziffer 6die Verrechnung der Finanzschulden.
  5. (5)Absatz 5,Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.
  6. (6)Absatz 6,Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7,Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  8. (8)Absatz 8,Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  9. (9)Absatz 9,Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  10. (10)Absatz 10,Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.
  11. (11)Absatz 11,Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 HauptverrechnungskreiseIm HV-System sind nach den Paragraphen 95 bis 97 sowie dem Paragraph 108, BHG 2013 Hauptverrechnungskreise
    1. 1.Ziffer einsfür die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
    2. 2.Ziffer 2für die Finanzierungsrechnung,
    3. 3.Ziffer 3für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und
    4. 4.Ziffer 4für die Kosten- und Leistungsrechnung
    einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach § 4 Abs. 11 festgelegten Anzahl einzurichten.einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach Paragraph 4, Absatz 11, festgelegten Anzahl einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Absatz eins, zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anlagenbuchführung,
    2. 2.Ziffer 2die Debitorenbuchführung,
    3. 3.Ziffer 3die Kreditorenbuchführung,
    4. 4.Ziffer 4die Personalverrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabenverrechnung und
    6. 6.Ziffer 6die Verrechnung der Finanzschulden.
  5. (5)Absatz 5,Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.
  6. (6)Absatz 6,Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7,Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  8. (8)Absatz 8,Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  9. (9)Absatz 9,Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  10. (10)Absatz 10,Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.
  11. (11)Absatz 11,Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

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