§ 118 BHV 2013 Innenprüfung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Grundsätze der Innenprüfung
  1. (1)Absatz eins,Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie sachliche und die rechnerische Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung im Gebarungsvollzug und
    3. 3.Ziffer 3die Nachprüfung.
    Jede dieser Prüfungen ist grundsätzlich für einen Gebarungsfall nur einmal durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
  4. (4)Absatz 4,Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (Paragraphen 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (Paragraphen 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
  6. (6)Absatz 6,Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
    2. 2.Ziffer 2der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen,
    3. 3.Ziffer 3verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen oder
    4. 4.Ziffer 4vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Grundsätze der Innenprüfung
  1. (1)Absatz eins,Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie sachliche und die rechnerische Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung im Gebarungsvollzug und
    3. 3.Ziffer 3die Nachprüfung.
    Jede dieser Prüfungen ist grundsätzlich für einen Gebarungsfall nur einmal durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
  4. (4)Absatz 4,Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (Paragraphen 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (Paragraphen 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
  6. (6)Absatz 6,Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
    2. 2.Ziffer 2der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen,
    3. 3.Ziffer 3verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen oder
    4. 4.Ziffer 4vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

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