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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 23, sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 23, sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.