§ 3 StubeiV Ermittlung der beitragsfreien Zeit

Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß Paragraph 9, Absatz 9, HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsfür Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
    2. 2.Ziffer 2für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;
    3. 3.Ziffer 3für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß Paragraph 54, Absatz 4, UG einzurechnen;
    4. 4.Ziffer 4für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobeifür Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54 c UG bzw. Paragraphen 38 c und 38 d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei
      1. a.Litera abei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;
      2. b.Litera bim Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
      3. c.Litera cim Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
      4. d.Litera dim Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
      5. e.Litera edie in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
    5. 5.Ziffer 5für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.für Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a, UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
  3. (3)Absatz 3,Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Absim Wintersemester spätestens am 31. 2 UGOktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, UG abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß Paragraph 9, Absatz 9, HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsfür Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
    2. 2.Ziffer 2für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;
    3. 3.Ziffer 3für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß Paragraph 54, Absatz 4, UG einzurechnen;
    4. 4.Ziffer 4für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobeifür Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54 c UG bzw. Paragraphen 38 c und 38 d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei
      1. a.Litera abei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;
      2. b.Litera bim Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
      3. c.Litera cim Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
      4. d.Litera dim Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
      5. e.Litera edie in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
    5. 5.Ziffer 5für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.für Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a, UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
  3. (3)Absatz 3,Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Absim Wintersemester spätestens am 31. 2 UGOktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, UG abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

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