§ 32 SVSG Gebarungsaufzeichnungen

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen. Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen. Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.

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