§ 40 BHV 2013 Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind bis spätestens 15. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung zu Lasten des laufenden Finanzjahres kann jedoch dann erfolgen, wenn die Aufwendungen und Erträge nicht verlässlich ermittelbar sind und 10 000 Euro pro Konto der Voranschlagsstelle nicht übersteigen. Die Datenübergabe von automationsunterstützten Verfahren in das HV-System hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für Aufwendungen auf Grund von Rechnungen, bei denen eine zeitliche Abgrenzung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres jedenfalls unterbleiben kann, eine Betragsgrenze festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,
    2. 2.Ziffer 2einer Folgebewertung von Beteiligungen,
    3. 3.Ziffer 3einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,
    4. 4.Ziffer 4einer Bewertung von Forderungen oder
    5. 5.Ziffer 5einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung
    jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Ziffer eins bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Ziffer 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die im abgelaufenen Monat entstandenen Aufwendungen und Erträge, die dem abgelaufenen Monat auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner Rechnung,
    2. 2.Ziffer 2einer linearen Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte,
    3. 3.Ziffer 3einer Dotierung oder Auflösung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen und
    4. 4.Ziffer 4eines Dauerschuldverhältnisses
    zugeordnet werden können, sind bis spätestens 7. des Folgemonats in der Ergebnisrechnung zu Lasten des abgelaufenen Monats zu verrechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Abs. 3 auch jene Abgrenzungen nach Abs. 2 durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Absatz 3, auch jene Abgrenzungen nach Absatz 2, durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.
  6. (1)Absatz eins,Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.
  7. (2)Absatz 2,Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  8. (3)Absatz 3,Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.
  9. (64)Absatz 64,Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
  10. (75)Absatz 75,Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der letzte vorangegangenenächste Arbeitstag.

Stand vor dem 18.03.2026

In Kraft vom 01.01.2013 bis 18.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind bis spätestens 15. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung zu Lasten des laufenden Finanzjahres kann jedoch dann erfolgen, wenn die Aufwendungen und Erträge nicht verlässlich ermittelbar sind und 10 000 Euro pro Konto der Voranschlagsstelle nicht übersteigen. Die Datenübergabe von automationsunterstützten Verfahren in das HV-System hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für Aufwendungen auf Grund von Rechnungen, bei denen eine zeitliche Abgrenzung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres jedenfalls unterbleiben kann, eine Betragsgrenze festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,
    2. 2.Ziffer 2einer Folgebewertung von Beteiligungen,
    3. 3.Ziffer 3einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,
    4. 4.Ziffer 4einer Bewertung von Forderungen oder
    5. 5.Ziffer 5einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung
    jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Ziffer eins bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Ziffer 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die im abgelaufenen Monat entstandenen Aufwendungen und Erträge, die dem abgelaufenen Monat auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner Rechnung,
    2. 2.Ziffer 2einer linearen Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte,
    3. 3.Ziffer 3einer Dotierung oder Auflösung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen und
    4. 4.Ziffer 4eines Dauerschuldverhältnisses
    zugeordnet werden können, sind bis spätestens 7. des Folgemonats in der Ergebnisrechnung zu Lasten des abgelaufenen Monats zu verrechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Abs. 3 auch jene Abgrenzungen nach Abs. 2 durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Absatz 3, auch jene Abgrenzungen nach Absatz 2, durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.
  6. (1)Absatz eins,Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.
  7. (2)Absatz 2,Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  8. (3)Absatz 3,Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.
  9. (64)Absatz 64,Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
  10. (75)Absatz 75,Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der letzte vorangegangenenächste Arbeitstag.

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