§ 125 WTBG 2017 Informationspflichten

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 124, gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 124, gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

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