§ 69 WTBG 2017 Nichtigkeit

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 22.07.2020 bis 20.04.2023

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

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