§ 18 KGRG Rückgabeansprüche der Republik Österreich

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999
Geltendmachung
  1. (1)Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministerin einzuholen.Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministerin einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 2 DMSG oder gemäß § 2a DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß § 16 Abs. 1 DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, DMSG oder gemäß Paragraph 2 a, DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.

Stand vor dem 24.03.2025

In Kraft vom 14.04.2016 bis 24.03.2025
Geltendmachung
  1. (1)Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministerin einzuholen.Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministerin einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 2 DMSG oder gemäß § 2a DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß § 16 Abs. 1 DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, DMSG oder gemäß Paragraph 2 a, DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.

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