§ 16 DMSG Umfang der geschützten Kulturgüter

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1.

um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2.

um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3.

um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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