§ 14 DMSG Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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