§ 14 DMSG Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

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