§ 15 DMSG Denkmalbeirat

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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