(1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).
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