§ 29 DMSG Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

DMSG - Denkmalschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Beschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 DMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 DMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 29 DMSG


Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 DMSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 DMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 DMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 DMSG
§ 30 DMSG