§ 25a DMSG Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

DMSG - Denkmalschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 2 sowie Abs. 5 und 6 und des § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a DMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a DMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a DMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a DMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a DMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 DMSG
§ 26 DMSG