(1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.
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