§ 29 DMSG Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann,Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowieentscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuLandes.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) BerufungenBeschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann,Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowieentscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuLandes.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) BerufungenBeschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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