Entscheidungen zu § 14 Abs. 5 DMSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 2000/02/18 VwSen-390081/3/Kl/Rd

Rechtssatz: Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, wurde dem Antrag des Bw auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben. Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits um... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.02.2000

RS UVS Salzburg 1995/01/31 5/315/6-95ub

Rechtssatz: Angesichts der Formulierung des letzten Halbsatzes des § 14 Abs 5 Denkmalschutzgesetz "die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat" handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein Zustandsdelikt, dessen strafbares Verhalten mit dem Abschluß der Tat endet. Resultierend daraus beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist, wenn das strafbare Verhalten beendet ist, mit der Kenntnisnahme desselben sowie des Täters durch das Bundesdenkmalamt. Schlagworte De... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 31.01.1995

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