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Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse Verletzt ein in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse Verletzt ein in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse