§ 11 BHV 2013 Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Organisation und Aufgaben der BHAG
  1. (1)Absatz eins,Die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben obliegt der BHAG.
  2. (2)Absatz 2,Die BHAG, die nach § 9 Abs. 2 BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.Die BHAG, die nach Paragraph 9, Absatz 2, BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.
  3. (3)Absatz 3,Bei der inneren Organisation der BHAG ist darauf zu achten, dass bei Bediensteten, die mit der Haushaltsführung des Bundes betraut sind, die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Organisation und Aufgaben der BHAG
  1. (1)Absatz eins,Die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben obliegt der BHAG.
  2. (2)Absatz 2,Die BHAG, die nach § 9 Abs. 2 BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.Die BHAG, die nach Paragraph 9, Absatz 2, BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.
  3. (3)Absatz 3,Bei der inneren Organisation der BHAG ist darauf zu achten, dass bei Bediensteten, die mit der Haushaltsführung des Bundes betraut sind, die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten