§ 33 BHV 2013 Zugangs- und Abgangsanordnung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Abs. 2 hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Absatz 2, hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Sache, deren Menge und deren Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
    2. 2.Ziffer 2Lieferantin oder Lieferant bzw. Lieferungsempfängerin oder Lieferungsempfänger,
    3. 3.Ziffer 3Ort und Zeit der Lieferung,
    4. 4.Ziffer 4Datum und Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten und
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Annahme oder Abgabe von Sachen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Abs. 2 hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Absatz 2, hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Sache, deren Menge und deren Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
    2. 2.Ziffer 2Lieferantin oder Lieferant bzw. Lieferungsempfängerin oder Lieferungsempfänger,
    3. 3.Ziffer 3Ort und Zeit der Lieferung,
    4. 4.Ziffer 4Datum und Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten und
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Annahme oder Abgabe von Sachen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.

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