§ 54 WTBG 2017 Gesellschaftsformen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

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