§ 11 KGRG Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

Kulturgüterrückgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, hat das Gericht die zuständige Zentrale Stelle in Österreich von dem Antrag sowie seiner Entscheidung über diesen Antrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, hat das Gericht die zuständige Zentrale Stelle in Österreich von dem Antrag sowie seiner Entscheidung über diesen Antrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten