§ 14 KGRG Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

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