§ 190 WTBG 2017 Anordnung der Wahl

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

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