§ 234 WTBG 2017 Zustellungen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nicht anzuwenden.

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