§ 37 LVR 2014 Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2022 bis 31.12.9999
Ausnahmen betreffend die Staffelung

Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 Litera b, Ziffer 4, absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Stand vor dem 11.08.2022

In Kraft vom 21.05.2020 bis 11.08.2022
Ausnahmen betreffend die Staffelung

Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 Litera b, Ziffer 4, absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

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