§ 14 RKEG Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß § 11 Abs. 1 und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß § 10 eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß Paragraph 10, eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.Die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Den Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 zumindest gleichwertig sind.Den Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 zumindest gleichwertig sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß § 11 Abs. 1 und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß § 10 eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß Paragraph 10, eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.Die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Den Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 zumindest gleichwertig sind.Den Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Absatz eins und 2 zumindest gleichwertig sind.

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