§ 39 WTBG 2017 Prüfungsordnung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. 7.Ziffer 7das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Abs. 2 Z 2 ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. 7.Ziffer 7das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Abs. 2 Z 2 ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.

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