§ 6 SVSG Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

  1. 1.Ziffer einsKrankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,
  2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,
  3. 3.Ziffer 3Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
  5. 5.Ziffer 5arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

  1. 1.Ziffer einsKrankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,
  2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,
  3. 3.Ziffer 3Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
  5. 5.Ziffer 5arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG

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