§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Allgemeines zur Übermittlung von Daten
  1. (1)Absatz eins,Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. 2.Ziffer 2die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
    3. 3.Ziffer 3bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
    dem Inhalt voranzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Übermittlungen von Daten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. 2.Ziffer 2die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
    3. 3.Ziffer 3die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
    einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer eins„M“ für männlich,
    2. 2.Ziffer 2„W“ für weiblich,
    3. 3.Ziffer 3„X“ für divers,
    4. 4.Ziffer 4„O“ für offen,
    5. 5.Ziffer 5„I“ für inter und
    6. 6.Ziffer 6„K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
  6. (6)Absatz 6,Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Allgemeines zur Übermittlung von Daten
  1. (1)Absatz eins,Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. 2.Ziffer 2die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
    3. 3.Ziffer 3bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
    dem Inhalt voranzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Übermittlungen von Daten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. 2.Ziffer 2die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
    3. 3.Ziffer 3die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
    einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer eins„M“ für männlich,
    2. 2.Ziffer 2„W“ für weiblich,
    3. 3.Ziffer 3„X“ für divers,
    4. 4.Ziffer 4„O“ für offen,
    5. 5.Ziffer 5„I“ für inter und
    6. 6.Ziffer 6„K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
  6. (6)Absatz 6,Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

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