§ 22 RKEG Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Verständigungspflichten
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen.Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 24,) anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 24 nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß Paragraph 24, nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Verständigungspflichten
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen.Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 24,) anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 24 nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß Paragraph 24, nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten